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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der TRIQBRIQ AG (nachfolgend: „AN“)

1. ALLGEMEINES

(1)   Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen der AN abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die AN nicht an, es sei denn, die AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die AN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ohne ausdrücklichen Vorbehalt ausführt.

(2)   Alle Vereinbarungen, die zwischen der AN und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3)   Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. ANGEBOT, LEISTUNGSUMFANG UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1)   Vertragsangebote der AN erfolgen in Textform und sind freibleibend.

(2)   Das Angebot beinhaltet die Herstellung und Lieferung (§ 4) der angebotenen Ware. Die Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Ware ergeben sich aus den allgemeinen Produktbeschreibungen der AN. Besondere Eigenschaften sind nicht vereinbart, sofern in der Auftragsbestätigung keine Angabe enthalten ist, sind die Angaben im Angebot maßgeblich. Soweit auch dort keine Spezifikationen enthalten sind, gelten allgemeine Produktbeschreibungen der AN.

(3)   Soweit nicht individuell abweichend vereinbart und vergütet, findet keine direkte, indirekte oder sonstige Beratungsleistung durch die AN statt. Es handelt sich um reine Kaufverträge. Der Kunde selbst hat die Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Produkte für seine Zwecke zu prüfen.

(4)   Die Bestellung / Auftrag ist für den Kunden bindend. Die Bestellung / Auftrag des Kunden kann die AN innerhalb von 4 Wochen annehmen. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der AN in Textform maßgebend.

(5)   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält die AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die nicht ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der AN.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Versand u. ä. Diese Leistungen werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.

(2)   Der Preis des vertragsgegenständlichen Produkts ist stark von der Rohstoffpreisentwicklung abhängig und das Produkt wird für den Kunden gefertigt. Die AN ist daher berechtigt, eine angemessene Anpassung des Kaufpreises geltend zu machen, sofern zwischen Auftragsbestätigung und vorgesehener Auslieferung mehr als drei Monate liegen und sich der Preisindex für Holzwerkstoffe (Massivholz für Holzpackmittel) des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e. V. (www.hpe.de) um mehr als 10 Prozent erhöht.

(3)   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4)   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig: 20 % innerhalb von 10 Tagen nach Auftragsbestätigung und der Restbetrag von 80 % sofort bei Anzeige der Lieferbereitschaft durch die AN. Grundsätzlich ist die Ware vollständig zu bezahlen, bevor sie das Werk der AN verlässt. Reine Dienstleistungsrechnungen der AN sind, ebenfalls ohne Abzug, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6)   Sollte sich die Auslieferung wegen Zahlungsverzug des Kunden oder eines sonstigen Grundes, den nicht die AN zu vertreten hat, verzögern, so wird je angefangener Woche eine Lagergebühr in Höhe von 1 % des Auftragswertes fällig. Dieser Schadensersatz ist auf insgesamt 5 % des Auftragswertes begrenzt.

(7)   Sofern sich die Auslieferung um mindestens 35 Kalendertage verzögert, steht der AN das Rücktrittsrecht gem. § 5 Abs. (2) zu.

(8)   Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der AN anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

(1)   Die Angabe des Lieferzeitpunktes ist unverbindlich. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2)   Die Einhaltung der Lieferverpflichtung erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Dasselbe gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens oder der Einflussmöglichkeiten der AN liegen, z. B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der bestellten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen trägt der Kunde.

(3)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die AN berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4)   Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5)   Im Übrigen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die AN die Ware dem Kunden ab Werk zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt bzw. die Ware auf Wunsch des Kunden versandt oder dessen Transportdienstleister übergeben wird. Ist der Kunde zugleich Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), dann gilt der § 447 BGB mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Kunden übergeht, wenn der Kunde den Dritten – oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person – mit der Ausführung beauftragt und die AN dem Kunden diesen Dritten nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).

(6)   Sofern im Einzelfall eine Lieferung vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Entladestelle mit schwerem Lastzug (40 Tonnen) befahrbar ist, geeignete Entlademöglichkeit besteht und das Lieferfahrzeug unverzüglich und sachgemäß in 90 Minuten entladen wird. Sämtliche für die Entladung erforderlichen Geräte und Mitarbeiter sind vom Kunden auf eigene Kosten zu stellen. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Kunde für hierdurch entstehende Mehraufwendungen (z. B. Zweitanfahrten, Wartezeiten, Zwischenlagerungen etc.) und Schäden.

(7)   Es werden nur volle Paletten geliefert.

5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG, SCHADENSERSATZ, ANNAHMEVERZUG

(1)   Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass ein Verschulden der AN vorliegt, hat der Kunde an der AN einen pauschalierten Schadensersatz i. H. v. 30 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der AN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die AN behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens oder die Vertragserfüllung vor.

(2)   Dasselbe gilt, wenn der Kunde sich mit vereinbarten (An-)Zahlungen zurückhält oder mit sonstigen Mitwirkungen in Verzug ist. In diesem Fall ist die AN berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden den unter Ziffer (1) genannten Schadensersatz zu verlangen. Die AN muss darauf zuvor in einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung (in der Regel 10 Kalendertage) unter Hinweis auf die rechtliche Konsequenz des Rücktritts hinweisen.

(3)   Bei Annahmeverzug des Kunden gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.

6. GEWÄHRLEISTUNG / SACHMÄNGELHAFTUNG

(1)   Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich bei Übergabe, spätestens nach Erhalt, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, der AN unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2)   Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Mangel bzw. Reklamationsgrund dar.

(3)   Soweit ein Mangel der Kaufsache innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(4)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5)   Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6)   Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolge-schäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung einer Pflicht von der AN, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Produkthaftungsansprüche gegenüber der AN bleiben hiervon unberührt.

7. HAFTUNG

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch die AN, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung der AN und deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten) oder bei Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

(1)   Die AN behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies beinhaltet insbesondere auch etwaige Verzugskosten usw. Der Eigentumsvorbehalt gilt also auch, bis sämtliche auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Kunde und AN erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AN berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die AN liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)   Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde wird ferner sämtliche Richtlinien der AN zur ordnungsmäßigen Lagerung und Verwendung der Ware berücksichtigen.

(3)   Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware vor vollständiger Zahlung gem. Abs. (1) nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit der AN bereits ab; die AN nimmt die Abtretung an.

(4)   Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von der AN gelieferten Ware entspricht.

(5)   Der Kunde tritt der AN auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der AN gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6)   Übersteigt der Wert sämtlicher für die AN bestehender Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird die AN auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der AN freigeben.

(7)   Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kunden berechtigt die AN, vom Vertrag zurückzutreten, mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. (2) und (1) und dem Recht, die sofortige Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen, soweit noch Sicherungsrechte bestehen.

9. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT, DATENSCHUTZ

(1)   Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Sitz der AN Gerichtsstand; die AN ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)   Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der AN der Erfüllungsort.

(4)   Der Kunde ist damit einverstanden, dass die übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung durch die AN gespeichert werden. Der Kunde kann die Löschung der personenbezogenen Daten jederzeit gegenüber der AN in Textform verlangen.

(5)   Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den AGB.

Stand Februar 2023
TRIQBRIQ AG